IBG-Satzung
IBG - Satzung
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde von der IBG - Mitgliederversammlung am 14. November 1993 beschlossen:
§ 1) Der „Internationale Begegnung in Gemeinschaftsdiensten e.V.“, mit Sitz in Stuttgart, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und der Völkerverständigung. Dies geschieht durch die Veranstaltung von internationalen Gemeinschaftsdiensten der Jugend im In- und Ausland. Die Teilnahme steht allen Jugendlichen ohne Rücksicht auf Religion und Staatsangehörigkeit offen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
§ 3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennt. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Ausscheiden zum Ende des Geschäftsjahres
- b) den Tod
- c) den Ausschluss durch den Vorstand
§7) Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung:
- nimmt den Jahresbericht entgegen (Geschäfts- und Finanzbericht),
- entlastet den Vorstand,
- wählt den Vorstand und die Revisoren/Revisorinnen für zwei Jahre,
- gibt Anregungen für die Jahresarbeit.
§9) Der Vorstand besetzt aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister und
- bis zu vier Beisitzer/innen
Vorstand im Sinne des §26, BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Diese sind je alleine berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung und Bearbeitung besonderer, abgegrenzter Aufgaben Arbeitskreise bestellen. Die Sprecher der Arbeitskreise nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§10) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§11) Anträge auf Satzungsänderung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugeleitet werden. Änderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§12) Zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher eingeladen werden.
§13) Den Ablauf der Wahlen von Vorstand und Revisor/innen regelt eine Wahlordnung. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und protokollarisch festgehalten.
§14) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendpflege. Der Verein kann nur mit einem Beschluss von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
(am 30.05.2007 von mehreren Rechtschreibfehlern bereinigte unbestätigte Fassung